Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für den Betrieb der Tourist-Information Burg.
Die Tourist-Information ist eine unselbstständige Einrichtung der Stadt Burg. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für privatrechtliche Rechtsbeziehungen gemäß unten angeführter Beschreibungen. Sie gelten ausschließlich für ausgeschriebene Gruppenleistungen (private Gruppenbuchungen) sowie Individualleistungen (öffentliche Termine) zum Beispiel für Stadt-und Erlebnisführungen der Stadt Burg – Abteilung Tourist-Information (im folgenden Tourist-Information).
1. Rechtsbeziehungen zwischen Tourist-Information und Besteller
1.1 Die Tourist-Information veranstaltet und vermittelt die ausgeschriebenen Leistungen. Die folgenden Bedingungen gelten nur für solche Angebote, bei denen die Tourist-Information als Veranstalter von Einzelleistungen, wie z.B. Gästeführungen auftritt.
1.2 Ist der Anbieter ein anderer, so tritt die Tourist-Information nur als Vermittler auf. Anbieter werden entsprechend gekennzeichnet. In diesem Fall gelten die Bedingungen des abweichenden Anbieters.
1.3 Für die Tourist-Information ist der Besteller alleiniger Vertragspartner. Der Besteller trägt die volle Zahlungspflicht bezüglich der vereinbarten Vergütung oder eventueller Rücktrittskosten.
2. Leistungen und Änderungen
2.1 Umfang und Details der von der Tourist-Information beworbenen Leistungen werden in der Angebotsbeschreibung aufgezeigt.
2.3 In der Buchungsbestätigung werden alle für die Leistung relevanten Details, wie z.B. Datum, Zeit, Treffpunkt, Art der Leistung, Teilnehmeranzahl und Anbieter aufgeführt. Änderungen können durch äußere Umstände (Verkehrslage, Witterung, Unfälle oder sonstige Ausnahmesituationen) notwendig werden. Für einen damit verbundenen möglichen Ausfall kann die Tourist-Information nicht zur Verantwortung gezogen werden.
2.4 Änderungen oder Ergänzungen der vertraglich vereinbarten Leistungen (lt. Buchungsbestätigung) bedürfen einer ausdrücklichen, schriftlichen Vereinbarung mit der Tourist-Information.
2.5 Angaben zur Dauer von Leistungen sind circa-Angaben.
3. Preise und Zahlungsweise
3.1 Gruppenleistungen
3.1.1 Soweit nicht anders vereinbart, ist der Gesamtbetrag mit der Buchung sofort fällig, spätestens bis 8 Tage vor dem gebuchten Termin der Leistung auf das Konto der Tourist-Information zu überweisen. Bei Rechnungsstellung ins Ausland sind ggfs. zusätzliche Bankspesen fällig. Der Besteller erhält gegen Zahlung seine Berechtigung zur Leistung (Voucher) sowie Rechnung.
3.1.2 Bei kurzfristigen Buchungen (weniger als 8 Tage bis zum Termin) erhält der Besteller die Buchungsbestätigung per E-Mail. Die Bezahlung der vermittelten Leistung erfolgt dann vor Durchführungsbeginn in der Tourist-Information Burg, Bahnhofstraße 10, 39288 Burg. Der Besteller erhält gegen Zahlung seine Berechtigung (Voucher) sowie Quittung.
3.2 Individualleistungen
3.2.1 Soweit nicht anders vereinbart, ist der Gesamtbetrag für die geforderte Leistung sofort in Bar oder per EC-Kartenzahlung fällig. Der Besteller erhält gegen Zahlung seine Berechtigung zur Leistung (Voucher) sowie eine Quittung.
3.2.2 Ermäßigten Preis erhalten: Kinder/Jugendliche im Alter von 7 bis 17 Jahre, Auszubildende, Studenten, Bundesfreiwilligen- und Wehrdienstleistende, Sozialhilfeempfänger, Arbeitslose, Arbeitslosengeld II-Empfänger, Grundsicherungsempfänger, Schüler ab 18 Jahre, Menschen mit Behinderungen ab 50% mit gültigem Ausweis.
3.2.3 Kinder bis 6 Jahre zahlen keinen Eintritt.
3.2.4 Sofern laut Behindertenausweis eine Begleitperson erforderlich ist, hat diese freien Eintritt. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Tag der erstmaligen Nutzung.
4. Nichtinanspruchnahme von Leistungen
4.1 Gruppenleistungen
4.1.1 Nimmt der Besteller die vereinbarten Leistungen, ohne dass dies vom Anbieter oder von der Tourist-Information zu vertreten ist, ganz oder teilweise nicht in Anspruch, obwohl der Anbieter zur Leistungserbringung bereit und in der Lage ist, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen.
4.1.2 Der Anbieter verpflichtet sich, bis maximal 30 Minuten nach vereinbartem Termin am festgelegten Treffpunkt auf das Eintreffen des Bestellers zu warten. Nach Ablauf der Wartezeit, ohne Eintreffen der Gruppe, besteht kein Anspruch des Bestellers auf die Leistung. Der Führungspreis ist zu entrichten, ohne dass eine Nachleistung gefordert werden kann.
4.1.3 Ist bei verspätetem Eintreffen die Wartezeit von 30 Minuten noch nicht abgelaufen, besteht weiterhin ein Anspruch auf die Leistung.
4.1.4 Verspätungen hat der Besteller sofort beim Anbieter zu melden.
4.2 Individualleistungen
4.2.1 Nimmt der Besteller die vereinbarten Leistungen, ohne dass dies vom Anbieter oder von der Tourist-Information zu vertreten ist, ganz oder teilweise nicht in Anspruch, obwohl der Anbieter zur Leistungserbringung bereit und in der Lage ist, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen.
4.2.2 Der Anbieter verpflichtet sich nicht, bei Verspätung nach vereinbartem Termin am festgelegten Treffpunkt, auf das Eintreffen des Bestellers zu warten. Ohne das Eintreffen des Bestellers, besteht kein Anspruch des Bestellers auf die Leistung. Der Führungspreis ist zu entrichten, ohne dass eine Nachleistung gefordert werden kann.
5. Vertragsschluss/Stornierung
5.1 Gruppenleistungen
5.1.1 Der Vertrag gilt als vermittelt, wenn die Bestellung ausdrücklich schriftlich, mittels Buchungsbestätigung, durch Tourist-Information gegenüber dem Besteller bestätigt wurde. Der Besteller kann den Auftrag bis spätestens 8 Tage vor der Leistungserbringung kostenfrei stornieren, sofern die Mitteilung hierüber der Tourist-Information per Post, E-Mail oder Fax bis zum Ablauf der Frist zugeht. Die Beweislast für den Zugang trägt der Besteller. Der Besteller erhält in diesem Fall eine Stornierungsbestätigung.
5.1.2 Im Falle einer späteren Kündigung fallen für den Besteller folgende Stornierungsgebühren an:
- 7 Tage bis 1 Tag vor der Leistungserbringung: 50 % des vereinbarten Preises.
- am Tag der Leistungserbringung bei Nichterscheinen des Bestellers innerhalb 30 Minuten nach vereinbartem Beginn der Leistung oder einer späteren Kündigung: 100 % des vereinbarten Preises.
5.1.3 Sollte Tourist-Information die vertraglich vereinbarte Leistung aus Gründen, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht bekannt waren, nicht erbringen können, verpflichtet sie sich, den Besteller darüber zu informieren. Die Erbringung der Leistung zu einem anderen Zeitpunkt wird in einem solchen Fall angestrebt. Sollte dies nicht möglich sein, verpflichtet sich die Tourist-Information, das bereits bezahlte Entgelt zu erstatten. Darüber hinaus gehende Entschädigungsansprüche des Bestellers bestehen nicht.
5.1.4 Die Tourist-Information kann nach erfolgloser Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn der Besteller den Preis bis zum vertraglich vereinbarten Termin nicht beglichen hat. In diesem Falle werden zugesandte Karte bzw. Voucher ungültig.
5.1.5 Die Tourist-Information empfiehlt dem Besteller den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung. Dies ist z.B. möglich bei der Europäischen Reiseversicherung AG.
5.2 Individualleistungen
5.2.1 Der Voucher bzw. die Karte ist von der Rücknahme und Auszahlung des Geldes ausgeschlossen.
5.2.2 Sollte die Tourist-Information die vertraglich vereinbarte Leistung aus Gründen, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht bekannt waren (Mindestteilnehmerzahl von 5 Personen), nicht erbringen können, verpflichtet sie sich, den Besteller am Tag der gebuchten Leistung darüber zu informieren (bei Terminen außerhalb der Öffnungszeiten der Tourist-Information ist dies der Vortag). Die Erbringung der Leistung zu einem anderen Zeitpunkt wird in einem solchen Fall angestrebt. Sollte dies nicht möglich sein, verpflichtet sich die Tourist-Information, das bereits bezahlte Entgelt zu erstatten. Darüber hinaus gehende Entschädigungsansprüche des Bestellers bestehen nicht.
6. Haftung
6.1 Die Tourist-Information haftet ausschließlich für die ordnungsgemäße Vermittlung sowie Durchführung eigener Leistungen.
6.2 Der Anbieter haftet nur für solche Schäden, die aus grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz entstanden und durch den Anbieter selbst verursacht wurden. Der Anbieter selbst übernimmt keinerlei Aufsichtspflicht.
7. Rechtswahl
Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen der Tourist-Information und den Besteller, die keinen allgemeinen Wohn- oder Geschäftssitz in Deutschland haben, findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Burg.
8. Salvatorische Klausel
An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
Stand: 12/2019
Verwender der AGB gemäß § 305 BGB
Stadt Burg
vertreten durch Bürgermeister Philipp Stark
In der Alten Kaserne 2, 39288 Burg
Tel: 03921 - 921-0
E-Mail: burg@stadt-burg.de
Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für Veranstaltungen der Stadt Burg in den Parks & Gärten.
Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für eigene Veranstaltungen der Stadt Burg in den Parkanlagen (Goethepark, Weinberg, Ihlegärten, Flickschupark).
1. Geltung, Datenschutz, anwendbares Recht
1.1 Veranstalter der Veranstaltungen in den Parkanlagen (Goethepark, Weinberg, Ihlegärten und Flickschupark) und Hausherrin bei Veranstaltungen in den Parkanlagen ist die Stadt Burg (im folgenden Stadt Burg). Personen, die an Veranstaltungen der Stadt Burg teilnehmen ohne für die Versorgung oder künstlerische Leistungen zuständig zu sein und die über eine Eintrittskarte Zutritt zu einer Veranstaltung erhalten, gelten als Besucher.
1.2 Für den Verkauf von Eintrittskarten zum Besuch der Veranstaltungen sowie für alle sonstigen Leistungen der Stadt Burg gegenüber dem Besucher gelten ausschließlich die nachfolgenden Geschäftsbedingungen.
1.3 Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass die im Rahmen der Geschäftsabwicklung notwendigen Daten mittels EDV-Anlage gemäß § 33 Bundesdatenschutzgesetz verarbeitet und gespeichert werden. Die Daten werden über die Dauer der Veranstaltungssaison (Januar-Dezember) und nur zur Geschäftsabwicklung erhoben, verarbeitet und genutzt; nach Ende der Veranstaltungssaison werden sie gelöscht. Im elektronischen Geschäftsverkehr wird der Vertragstext nicht gespeichert.
2. Sonderveranstaltungen
Die Durchführung von Sonderveranstaltungen durch Dritte in den Parkanlagen erfolgt selbstständig und in alleiniger Verantwortung des Sonderveranstalters gemäß dessen Bedingungen.
3. Leistungen durch Dritte
Bei Problemen mit Leistungen von Service-Diensten (z.B. Gastronomie, Einlass etc.) wenden Sie sich direkt an die Stadt Burg. Leistungen durch Dritte erfolgen, auch soweit sie aufgrund Gestattung seitens der Stadt Burg erbracht werden, durch diese selbständig und in eigener Verantwortung. Durch die Inanspruchnahme solcher Leistungen Dritter entstehen keine vertraglichen Beziehungen zur Stadt Burg oder Ansprüche gegen diese.
4. Karten
4.1 Grundsätzliches
4.1.1 Es gelten allein diese AGB für den Kauf und die Nutzung von Eintrittskarten für Veranstaltungen in den Parkanlagen. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Besuchers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
4.1.2 Der Kartenkauf ist in der Tourist-Information Burg, Bahnhofstraße 10, 39288 Burg, an den Tageskassen und bei autorisierten Verkaufspartnern möglich.
4.1.3 Der Besucher gilt als Verbraucher, soweit der Zweck des Kartenkaufs nicht seiner gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Dagegen ist Unternehmer jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Kartenkauf in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
4.1.4 Das Veranstaltungsgelände darf nur mit einer gültigen Eintrittskarte oder Zugangsberechtigung betreten werden. Bei ermäßigten Eintrittskarten/Dauerkarten muss der Karteninhaber den entsprechenden Berechtigungsnachweis bei sich tragen und ggf. vorzeigen. Kann ein solcher Nachweis nicht erbracht werden, wird die Karte ersatzlos eingezogen und die Zutrittserlaubnis auf das Veranstaltungsgelände verwehrt bzw. widerrufen.
4.1.5 Eintrittspflichtige Veranstaltungsgelände sind: der Goethepark, der Weinberg, die Ihlegärten sowie der Flickschupark.
4.2. Kartenarten
4.2.1 Eintrittskarte
Die Eintrittskarte berechtigt zum termingebunden Zutritt zu Veranstaltungen in den Parkanlagen. Beim erstmaligen Zutritt wird die Eintrittskarte entwertet. Zum Widereintritt erhält der Besucher eine Kennung. Die Kennung ist variabel.
4.2.2 Dauerkarte
Die Dauerkarten sind personenbezogen und nur in Verbindung mit dem Passbild und Personalausweis gültig. Das Passbild wird dabei fest mit der gültigen Dauerkarte verbunden, indem es auf die Plastikkarte aufgedruckt wird. Sie berechtigt während ihrer Gültigkeitsdauer ausschließlich denjenigen Besucher zum Eintritt, für den sie ausgestellt worden ist. Manipulation an dieser Dauerkarte sowie am aufgedruckten Passbild führt zur Entwertung dieser Dauerkarte. Die Dauerkarte berechtigt zum uneingeschränkten Besuch aller Veranstaltungen in den Parkanlagen zu den angegebenen Zeiten. Ausgenommen sind besonders ausgewiesene Sonderveranstaltungen mit separatem Eintritt sowie geschlossene Veranstaltungen. Die Dauerkarte ist mitzuführen und beim Einlass bzw. auf Verlangen von Mitarbeitern der Stadt Burg sowie beauftragten Sicherheitsunternehmen vorzuzeigen.
4.3 Preise
Die Karten werden zu den in der Preisliste genannten Preisen verkauft. Alle Preise verstehen sich inklusive der jeweils gültigen Umsatzsteuer.
4.3.1 Ermäßigte Eintritts- sowie Dauerkarten erhalten: Kinder/Jugendliche im Alter von 7 bis 17 Jahre, Auszubildende, Studenten, Bundesfreiwilligen- und Wehrdienstleistende, Sozialhilfeempfänger, Arbeitslose, Arbeitslosengeld II-Empfänger, Grundsicherungsempfänger, Schüler ab 18 Jahre, Menschen mit Behinderungen ab 50% mit gültigem Ausweis.
4.3.2 Kinder bis 6 Jahre zahlen keinen Eintritt.
4.3.3 Sofern laut Behindertenausweis eine Begleitperson erforderlich ist, hat diese freien Eintritt. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Tag der erstmaligen Nutzung.
4.4 Kommissionäre
4.4.1 Personenkreis, Registrierung
Kommissionäre können Privatpersonen, Vereine und Unternehmen sein.
Die Registrierung der Kommissionäre erfolgt ausschließlich bei der Tourist-Information Burg. Dies kann schriftlich, per Email oder Fax und telefonisch erfolgen. Für die letztendliche Gesamtabnahmemenge, welche für die Höhe eines möglichen Rabattes maßgeblich ist, werden nur diejenigen Buchungen berücksichtigt, die über die jeweilige personalisierte Registrierungsnummer durchgeführt wurden. Die Bestellung der Eintrittskarten erfolgt schriftlich und per Email, Fax oder Telefon.
4.4.2 Rabattstaffelung
Die Rabattstaffelung betrifft die Kartenart Eintrittskarte Erwachsene und kann nur auf die mit der persönlichen Registrierungsnummer durchgeführten Buchungen angewendet werden. Eine nachträgliche Zuordnung der Buchung zur persönlichen Registrierungsnummer ist nicht möglich.
Die Mindestabnahmemenge beträgt 20 Eintrittskarten zum regulären Kartenpreis.
Es gilt folgende Rabattstaffelung:
- 21 bis 100 Karten 1,00 € Nachlass
- ab 101 Karten 2,00 € Nachlass
Die erste Abnahmemenge ist auf maximal 100 Eintrittskarten beschränkt. Weitere Eintrittskarten werden erst nach Zahlung noch offener Buchungen versendet. Die Rabattauszahlung erfolgt bis spätestens zum 31. Dezember der Veranstaltungssaison.
4.4.3 Zahlung, Versand, Rückgabe
Die Rechnungslegung für die Buchungen erfolgt mit Lieferung und Lieferschein der Eintrittskarten. Nicht genutzte Eintrittskarten müssen bis spätestens zum 30. November der Veranstaltungssaison zurückgegeben werden. Eine spätere Kartenrückgabe wird nicht mehr berücksichtigt. Es werden höchstens 10 % der gesamten Tageskarten-Abnahmemenge als Rückgabe akzeptiert und erstattet. Bereits entwertete Eintrittskarten können nicht zurückgegeben werden. Nach der Rabattauszahlung ist keine Rückgabe von Eintrittskarten mehr möglich.
5. Wiederverkäufer
Der Wiederverkäufer hat diese AGB in den Vertrag mit seinem Kunden wirksam einzubeziehen. Soweit eine wirksame Einbeziehung nicht erfolgt und die Kunden des Wiederverkäufers Ansprüche gegen Stadt Burg berechtigt geltend machen, die bei Einbeziehung der AGB nicht bestehen würden, verpflichtet sich der Wiederverkäufer zur Leistung von Schadensersatz an Stadt Burg.
6. Verlust von Karten
6.1 Im Falle des Verlustes einer Dauerkarte kann eine Neuausstellung nach Prüfung der Berechtigung erfolgen. Für die Ausstellung einer neuen Dauerkarte ist die Stadt Burg berechtigt, dem Besucher ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 5,00 € zu berechnen.
6.2 Im Falle des Verlustes einer Eintrittskarte besteht weder ein Anspruch auf eine Ersatzkarte noch auf sonstigen Ersatz.
7. Ein- und Zutrittsberechtigung
7.1 Eintritts- und Dauerkarten berechtigen zum Zugang während der angegebenen Veranstaltungszeiten. Sie berechtigen nicht zum Eintritt zu vergütungspflichtigen Sonderveranstaltungen.
7.2 Eintrittskarten verlieren mit Zutritt zum Veranstaltungsgelände und Entwertung ihre Gültigkeit. Für den Fall des Wiedereintritts am gleichen Tag sind die hierfür getroffenen besonderen organisatorischen Regelungen zu beachten. Eintritts- und Dauerkarten sind während des Besuches der Veranstaltung mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen. Eintrittskarten sind nach erfolgtem Eintritt nicht übertragbar.
7.3 Eintritts- und Dauerkarten, die verfälscht oder in sonstiger Weise manipuliert sind, berechtigen nicht zum Eintritt und werden von der Stadt Burg ersatz- und entschädigungslos eingezogen. Gleiches gilt im Falle der missbräuchlichen Verwendung von Eintrittskarten. Diesbezüglich behält sich die Stadt Burg weitere rechtliche, insbesondere strafrechtliche Schritte gegen den Verwender vor.
7.4 Weder die Eintrittskarte noch die Dauerkarte berechtigen den Zugang für in sich geschlossene Veranstaltungen sowie Betriebsräume etc.
7.5 Der Umtausch von bereits erworbenen Eintrittskarten oder Geldersatz ist ausgeschlossen. Ersatz für verloren gegangene Karten wird nicht gewährt. Besucher, denen gegenüber Hausverbot ausgesprochen worden ist bzw. wird, haben keinen Anspruch auf Geldersatz für bereits gelöste Eintrittskarten. Für vergütungspflichtige Sonderveranstaltungen gelten gesonderte Regelungen.
7.6 Zusätzlich kann für Sonderveranstaltungen ein gesonderter Eintritt erhoben werden.
8. Zeiten
8.1 Die Veranstaltungs- und Einlasszeiten werden im Programm aufgezeigt.
8.2 Am Veranstaltungstag dürfen sich außerhalb der Veranstaltungs- und Einlasszeiten nur Personen auf dem Gelände befinden, welche aus dienstlichen Gründen bzw. mit besonderer Erlaubnis agieren.
9. Aufenthalt, Verhalten auf dem Veranstaltungsgelände
Ergänzend zur bestehenden Parkordnung der Stadt Burg gelten folgende Bestimmungen:
9.1 Personen, die unter dem Einfluss von Alkohol oder sonstigen Drogen stehen, darf der Zugang zum Veranstaltungsgelände verwehrt werden.
9.2 Der Zutritt kann Personen aus wichtigem Grund versagt werden. Ein wichtiger Grund liegt in einem Verweis berechtigenden Verhalten oder Zustand des Besuchers.
9.3 Der Besucher ist verpflichtet, auf Dritte, insbesondere andere Besucher, Rücksicht zu nehmen, diese insbesondere weder zu behindern, zu belästigen oder zu gefährden. Das Abspielen lauter Musik, der Gebrauch von Tonverstärkern oder Tonwiedergabegeräten ist nicht gestattet. Werben, Verteilen von Druckerzeugnissen oder sonstigen Sachen und der Verkauf von Waren sind nicht gestattet.
9.4 In allen Gebäuden und temporären Bauten herrscht absolutes Rauchverbot.
9.5 Das Mitbringen von Hunden oder anderen Tieren zu Veranstaltungen in den Parkanlagen ist nicht gestattet. Ausgenommen sind Behindertenbegleithunde (z.B. Blindenführhunde, Signalhunde für Hörgeschädigte oder Begleithunde für Körperbeschädigte), sofern ein Nachweis über die Notwendigkeit des Mitführens des Begleittieres erbracht wird.
9.6 Das Mitbringen von Waffen und anderen gefährlichen Gegenständen ist nicht gestattet. Ebenso ist das Mitbringen von Speisen und Getränken nicht gestattet. Die Mitarbeiter des Einlassdienstes sind berechtigt mitgeführte Taschen, Gepäckstücke und sonstige Behältnisse zur Gefahrenvermeidung nach solchen Gegenständen zu durchsuchen.
9.7 Das Veranstaltungsgelände ist sauber zu halten, insbesondere sind für Abfall die dafür vorgesehenen Behälter zu benutzen.
9.8 Die Verrichtung der Notdurft ist ausschließlich in den dafür vorgesehenen Einrichtungen gestattet.
9.9 Das Fahren und Betreten des Veranstaltungsgeländes mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, Rollern und Cityrollern, Inlineskates, Segways und Skateboards ist nicht gestattet, sofern Stadt Burg nicht eine ausdrückliche vorherige Zustimmung erteilt hat. Hiervon ausgenommen sind Rollstühle (auch Elektrofahrzeuge) für Menschen mit Handicap, sofern ein Nachweis über die Notwendigkeit erbracht wird.
9.10 Der Besucher darf auf dem Veranstaltungsgelände nur die hierfür ausgewiesenen Wege und Flächen benutzen. Hinweisschilder sind zu beachten. Pflanzflächen dürfen nicht betreten werden. Eingriffe an Pflanzen oder Pflanzbeeten, insbesondere das Beschneiden, Abbrechen oder Entfernen von Samenständen, Blüten und Früchten sind nicht gestattet. Insbesondere ist nicht gestattet:
- das Betreten der durch Schilder ausgewiesenen Beiträge, wie Flächen, Bauten, Biotope u.a.,
- das Entfernen von Pflanzenetiketten,
- jegliches Betreten von Tribünen und Bühnen,
- jegliches Überwinden der Zäune, Schlösser oder sonstiger Vorrichtungen gegen unbefugtes Betreten.
9.11 Die Nutzung von Spielplätzen, Spielangeboten und Bereichen mit geländebedingten Höhenunterschieden erfolgt auf eigene Gefahr.
9.12 Das Beklettern von Mauern und Bauwerken und Kunstgegenständen ist nicht gestattet.
9.13 Das Baden in den Wasserflächen (Flickschuteich, Ihle, Brunnen und Teiche im Veranstaltungsgelände, etc.) ist nicht gestattet.
9.14 Versammlungen und Veranstaltungen von Parteien oder politischen Organisationen sind unzulässig, ebenso politische Demonstrationen sowie spontane politische Willensbekundungen und sonstige Aufzüge sind nicht gestattet.
9.15 Den Anweisungen von Polizei, Rettungsdiensten, Aufsichts- und Kassenpersonal, Sicherheitsbediensteten sowie sonstigem ausgewiesenen Personal der Stadt Burg ist unbedingt Folge zu leisten.
9.16 Zuwiderhandlungen und Verstöße gegen die vorstehen den Regelungen können mit dem Verweis vom Veranstaltungsgelände und dem entschädigungslosen Einzug der Eintrittskarte geahndet werden. Besucher, denen gegenüber Hausverbot ausgesprochen wurde, haben das Veranstaltungsgelände unverzüglich zu verlassen.
10. Kinder
Kinder, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben nur in Begleitung einer volljährigen Aufsichtsperson Zutritt, die ebenfalls in Besitz einer gültigen Eintrittskarte ist. Sie dürfen auf dem Veranstaltungsgelände nicht unbeaufsichtigt gelassen werden.
11. Gewerbliche Tätigkeiten, Aufzeichnungen
11.1 Jegliche gewerbliche Tätigkeiten auf dem Veranstaltungsgelände einschließlich des Verkaufs und der Präsentation von Waren und Leistungen aller Art sowie Werbemaßnahmen bedürfen der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt Burg. Diese ist bei der gewerblichen Tätigkeit mit sich zu führen und auf Verlangen vorzuweisen.
11.2 Leistungen durch Dritte erfolgen, auch soweit sie aufgrund Gestattung seitens der Stadt Burg erbracht werden, durch diese selbstständig in eigener Verantwortung. Durch die Inanspruchnahme solcher Leistungen Dritter entstehen keine vertraglichen Beziehungen des Besuchers zur Stadt Burg oder Ansprüche gegen diese.
11.3 Jeder Besucher erklärt sich damit einverstanden, dass im Rahmen der Veranstaltungsgelände von ihm Bild- und Tonaufnahmen für Dokumentationen, die allgemeine Öffentlichkeitsarbeit für die Eigenwerbung der Stadt Burg sowie für Presse, Funk und andere Medien erstellt, vervielfältigt, gesendet, öffentlich zugänglich gemacht oder in sonstiger Weise verbreitet werden, ohne dass ihm hieraus Vergütungs- oder sonstige Ansprüche entstehen.
12. Programmänderungen, Einschränkungen des Zutritts
12.1 Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass bei Veranstaltungen Tontechnikanlagen eingesetzt werden und eine elektro-/ elektronisch-akustische Verstärkung stattfinden kann. Es wird darauf hingewiesen, für sich selbst Schutzmaßnahmen zu ergreifen.
12.2 Die Stadt Burg ist berechtigt, eigene Veranstaltungen und Programmpunkte örtlich und zeitlich zu verlegen. Ansprüche des Besuchers werden durch eine solche Verlegung von Veranstaltungen und Programmpunkten nicht begründet.
12.3 Die Stadt Burg ist berechtigt, Bereiche des Veranstaltungsgeländes ganz oder teilweise zu sperren oder den Zutritt zu diesen zu beschränken. Durch solche Sperrungen oder Zutrittsbeschränkungen werden Ansprüche des Besuchers nicht begründet.
12.4 Bei Absage einer Veranstaltung ohne Ersatztermin wird der Kartenpreis nur gegen Vorlage der Originalkarte zurückerstattet. Gebühren werden nicht erstattet. Der Anspruch kann nur innerhalb von 30 Tagen ab Veranstaltungsdatum durch Vorlegung oder Zusendung der Eintrittskarte bei der genutzten Vorverkaufsstelle geltend gemacht werden.
13. Haftung der Stadt Burg
13.1 Für Schäden haftet die Stadt Burg nur dann, wenn sie oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen eine vertragswesentliche Pflicht verletzt hat oder der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Stadt Burg oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist.
13.2 Vorstehende Haftungsregelungen gelten für vertragliche wie auch außervertragliche Ansprüche. Unberührt bleibt die Haftung aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
13.3 Fundgegenstände sind an der Kasse abzugeben. Fundsachen werden nach der Veranstaltung dem örtlichen Fundbüro übergeben.
14. Rechtswahl
Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen der Stadt Burg und den Besucher, die keinen allgemeinen Wohn- oder Geschäftssitz in Deutschland haben, findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Burg.
15. Parkordnung/Salvatorische Klausel
15.1 An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
15.2 Soweit sich nicht aus den vorstehenden Regelungen etwas anderes ergibt, gilt ergänzend für Veranstaltungen im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Parkordnung der Stadt Burg in der jeweils geltenden Fassung. Die Parkordnung der Stadt Burg ist an den Eingängen der Parks ausgehängt und über QR-Code im Volltext aufrufbar.
Stand: 12/2019
Verwender der AGB gemäß § 305 BGB
Stadt Burg
vertreten durch Bürgermeister Philipp Stark
In der Alten Kaserne 2, 39288 Burg
Tel: 03921 - 921-0
E-Mail: burg@stadt-burg.de
Die nachfolgende Hausordnung bestimmt die Rechte und Pflichten von Besuchern, Veranstaltern (Mieter) und sonstigen Personen während ihres Aufenthalts in der Stadthalle.
1. Die Hausordnung bestimmt die Rechte und Pflichten von Besuchern, Veranstaltern (Mieter) und sonstigen Personen während ihres Aufenthalts in der Stadthalle. Die Stadthalle gilt als Versammlungsstätte im Sinne der Versammlungsstättenverordnung (VStättVO), deren Bestimmungen als höherrangiges Recht von den Bestimmungen dieser Hausordnung unberührt bleiben. Der Vermieterin (Stadt Burg) steht in allen Räumen und auf dem Gelände der Stadthalle Burg das alleinige Hausrecht zu, soweit es nicht kraft Gesetzes dem Veranstalter zusteht. Das Hausrecht gegenüber dem Veranstalter und allen Dritten sowie die Oberaufsicht während der Veranstaltungen wird von den durch die Vermieterin beauftragten Personal ausgeübt, deren Anordnungen unbedingt Folge zu leisten sind.
2. Alle Einrichtungen der Stadthalle sind pfleglich und schonend zu benutzen. Innerhalb der Stadthalle hat sich jeder so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt wird.
3. Der Aufenthalt in der Stadthalle ist für Veranstaltungsbesucher nur mit gültiger Eintrittskarte, Einladung oder mit Sondergenehmigung des Veranstalters oder der Vermieterin zulässig. Besucher haben den auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung angegebenen Platz einzunehmen und nur die dafür vorgesehenen Zugänge zu benutzen. Bei Verlassen der Stadthalle verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit soweit das Einlasspersonal das Verlassen nicht genehmigt hat.
4. Sämtliche Feuermelder, Hydranten, elektrische Verteilungs- und Schalttafeln, Fernsprechverteiler sowie Heiz- und Lüftungsanlagen müssen frei zugänglich und unverstellt bleiben. Dies gilt insbesondere auch für die Notausgänge und Rettungswege. Die Ausgänge und die Türen müssen bei jeder Veranstaltung unverschlossen sein.
5. Aus Sicherheitsgründen kann die Schließung von Räumen, Gebäude und Freiflächen und deren Räumung von der Vermieterin oder vom Veranstalter angeordnet werden. Alle Personen, die sich in der Stadthalle und auf dem Gelände aufhalten, haben den Aufforderungen des beauftragten Ordnungsdienstes, der Polizei und der Feuerwehr unverzüglich zu folgen und bei einer Räumungsanordnung die Stadthalle sofort zu verlassen.
6. Taschen, mitgeführte Behältnisse und Kleidung, wie Mäntel, Jacken und Umhänge können aus Sicherheitsgründen auf ihren Inhalt hin kontrolliert werden. Besucher, die mit der Sicherstellung von Gegenständen, die zu einer Gefährdung der Veranstaltung oder von Besuchern führen können, durch Kontroll- oder Ordnungsdienst nicht einverstanden sind, werden von der Veranstaltung ausgeschlossen. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht. Der Eigenart der Veranstaltung entsprechend kann die Mitnahme von Taschen und ähnlichen Behältnissen in die Veranstaltung untersagt werden.
7. Personen, die unter dem Einfluss von Alkohol oder sonstigen Drogen stehen, darf der Zugang zur Stadthalle verwehrt werden. Ein wichtiger Grund liegt in einem Verweis berechtigenden Verhalten oder Zustand des Besuchers. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.
8. Jugendliche, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen sich nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten in der Stadthalle aufhalten. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes. Ausnahmen gelten nur bei ausdrücklichem Aushang an den Kassen und Einlassbereichen.
9. Das Mitführen folgender Sachen ist verboten:
- Waffen oder gefährliche Gegenstände sowie Sachen, die, wenn sie geworfen werden, bei Personen zu Körperverletzungen führen können
- Gassprühflaschen, ätzende oder färbende Substanzen oder Druckbehälter für leicht entzündliche oder gesundheitsschädigende Gase, ausgenommen handelsübliche Taschenfeuerzeuge
- Behältnisse, die aus zerbrechlichen oder splitternden Material hergestellt sind Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver, Leuchtkugeln, Wunderkerzen und andere pyrotechnische Gegenstände
- mechanisch und elektrisch betriebene Lärminstrumente
- sämtliche Getränke, Speisen und Drogen
- Tiere (ausgenommen sind Assistenzhunde)
- rassistisches, fremdenfeindliches und radikales Propagandamaterial
10. Das Mitbringen und/oder die Benutzung von Videokameras oder sonstigen Ton- oder Bildaufnahmegeräten in die Stadthalle kann veranstaltungsspezifisch, z. B. durch gesonderten Aushang, eingeschränkt oder verboten werden.
11. Werden durch die Vermieterin oder Veranstalter oder von beauftragten Unternehmen Fotografien, Film- und/oder Videoaufnahmen im Bereich der Stadthalle zur Berichterstattung oder zu Werbezwecken hergestellt, darf die Aufnahmetätigkeit nicht behindert oder in sonstiger Weise beeinträchtigt werden. Alle Personen, die die Stadthalle betreten oder sich dort aufhalten, werden durch die vorliegende Hausordnung auf die mögliche Durchführung von Foto-, Film- und Videoaufnahmen im Bereich der Stadthalle hingewiesen. Jeder Besucher erklärt sich damit einverstanden, dass im Rahmen von Veranstaltungen von ihm Bild- und Tonaufnahmen für Dokumentationen, die allgemeine Öffentlichkeitsarbeit für die Eigenwerbung der Vermieterin sowie für Presse, Funk und andere Medien erstellt, vervielfältigt, gesendet, öffentlich zugänglich gemacht oder in sonstiger Weise verbreitet werden, ohne dass ihm hieraus Vergütungs- oder sonstige Ansprüche entstehen. Sofern Besucher dies nicht wünschen, müssen sie dies vor der Veranstaltung der Stadt Burg oder dem jeweiligen Veranstalter mitteilen. Urheberrechte an Bild- und Tonaufnahmen bleiben unberührt.
12. Die Besucher werden darauf hingewiesen, dass bei Musikveranstaltungen dauerhafte Schädigungen der Hörleistung eintreten können. Zur Reduzierung des Schädigungsrisikos empfiehlt sich insbesondere das Tragen von Ohrstöpseln oder vergleichbarem Gehörschutz.
13. In der gesamten Stadthalle besteht Rauchverbot. Die Nutzung von E-Zigaretten ist ebenfalls nicht gestattet.
14. Hausverbote, die durch die Vermieterin ausgesprochen werden, gelten für alle laufenden und künftigen Veranstaltungen, die in der Stadthalle durchgeführt werden. Für die Aufhebung des Hausverbots bedarf es eines schriftlichen Antrags mit Begründung, über welchen durch die Vermieterin entschieden wird.